und Fr. 65'000.-- überweisen konnte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass in diesem Fall auch die Beiträge rechtzeitig hätten bezahlt werden können (vgl. BGE vom 21. April 2006 H 157/05 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer sich aktiv um die Begleichung der Schlussabrechnung 2003 der Kasse bemüht hat und die Präsidentin wiederholt auf die Rechnung aufmerksam gemacht und zu deren Begleichung aufgefordert hat (act. G 1.16), ist vorliegend nicht relevant, da der Rechtfertigungsgrund für jenen Zeitraum vorliegen muss, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren (ZAK 1986, 224 E. 5b), vorliegend also im Jahr 2003.