Haftungsbegründend ist die Unterlassung der bereits vor Mitte Juli 2003 angezeigten Meldung nach Art. 35 Abs. 2 AHVV, welche auch adäquat kausal zum Schaden ist: Hätte die Ausgleichskasse von der höheren Lohnsumme gewusst, hätte sie bereits während des Jahres 2003 die Akontorechnungen angepasst, wie auch der Beschwerdeführer einräumt (act. G 1 S. 9). Da die Firma immerhin bis Januar 2004 Akonto-Zahlungen leisten und der neuen Verwaltungsratspräsidentin im Jahre 2004, angeblich zur Begleichung der dringendsten Zahlungen, Beträge von EUR 25'000.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte