Der Kausalzusammenhang wurde beispielsweise verneint in Schadenersatzverfahren gegen frühere Verwaltungsräte, weil der neue Verwaltungsrat Lohnbescheinigungen unvollständig ausgefüllt hatte und in diesem Zeitpunkt die Gesellschaft noch solvent war und die Beiträge hätte bezahlen können. An einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Nichterfüllung der Überwachungs- und Kontrollaufgaben fehlt es ferner, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Thomas Nussbaumer, a.a.O., AJP 1996, S.1082). c) Des Weiteren ist das Verschulden und die adäquate Kausalität betreffend des Schadens aufgrund der nicht vollständig bezahlten Beiträge im Jahre 2003 zu prüfen.