Die verlangten Beiträge an die Militärersatzkasse (MEK SBV) von Fr. 851.65 (2003) bzw. Fr. 355.10 (2004) können nicht in die Schadenersatzforderung einbezogen werden, weil eine gesetzliche Haftungsgrundlage fehlt. Im restlichen Umfang, d.h. Fr. 89'467.80 (2003) + Fr. 24'222.20 (2004) = Fr. 113'690.-- bundesrechtlicher Ausstand und Fr. 15'248.45 kantonalrechtlicher Ausstand, ist der Schaden als ausgewiesen zu erachten, zumal die Höhe der Schadenersatzforderung unbestritten geblieben ist.