Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV- Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, 100). Im kantonalen Bereich umfasst der Schaden unbezahlt gebliebene FAK-Beiträge.