Schliesslich sei weder vor noch nach dem Verkauf der Gesellschaft von einer Sanierung oder von entsprechenden Massnahmen zu hören gewesen. Zwar hätten die gewünschten Finanzspritzen aus dem Ausland die Firma vorläufig gestärkt, doch um ein längerfristiges Bestehen der Gesellschaft und deren Arbeitsplätze zu ermöglichen, wären entsprechende Sanierungsmassnahmen unumgänglich gewesen (act. G 12). e) Am 22. Mai 2007 bewilligt die zuständige Abteilungspräsidentin des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das schriftliche Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 14). II.