Dennoch habe er die notwendige Erhöhung der Pauschalzahlung nicht gemeldet, was den Schluss zulasse, dass er die Fälligkeit der Beitragsschuld möglichst hinauszuschieben beabsichtigt habe. Ausserdem greife der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer nicht, da neben den zwei ausstehenden Beitragspauschalen auch die Schlussrechnung unbezahlt geblieben sei und zudem die Rechnungen für Dezember 2003 und Januar 2004 erst nach erfolgter Mahnung überwiesen worden seien. Schliesslich sei weder vor noch nach dem Verkauf der Gesellschaft von einer Sanierung oder von entsprechenden Massnahmen zu hören gewesen.