Er sei zwar noch bis zum 14. April 2004 als Verwaltungsrat der Firma im Handelsregister eingetragen gewesen, habe die Organstellung jedoch nur noch formell inne gehabt und insbesondere keinerlei tatsächlich Entscheidgewalt mehr. Daher sei analog zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte vorliegend eine differenzierte Solidarität anzunehmen, so dass ihm nicht das Verhalten der Betrügerin angelastet werden dürfe. Dieses Verhalten müsse vielmehr als kausalitätsunterbrechend qualifiziert werden, insofern als nicht allfällige Fehler des Beschuldigten, sondern das