Sie habe sich jedoch darauf beschränkt, die der Firma verbleibenden Mittel abzuziehen und zu verschwinden. Trotz seiner formell noch bestehenden Organstellung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, weitere Zahlungen für die Gesellschaft auszulösen. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass sie eine Betrügerin sei, könne ihm nicht im Sinne von Art. 52 AHVG zum Vorwurf gemacht werden. Er sei zwar noch bis zum 14. April 2004 als Verwaltungsrat der Firma im Handelsregister eingetragen gewesen, habe die Organstellung jedoch nur noch formell inne gehabt und insbesondere keinerlei tatsächlich Entscheidgewalt mehr.