Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Beitragsrechnungen für die Akontozahlungen vom 02.2004 und 03.2004 hätten von der damaligen Firma nicht mehr bezahlt werden können. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Inrechnungstellung dieser Akontobeiträge (9.02.2004 bzw. 10.03.2004) sei die Führung der Gesellschaft bereits an die neue Eigentümerin übergegangen, welche gemäss Kaufvertrag auch die Pflicht zum Einschuss neuer Liquidität gehabt hätte. Sie habe sich jedoch darauf beschränkt, die der Firma verbleibenden Mittel abzuziehen und zu verschwinden.