Es sei im vorliegenden Fall nicht darum gegangen, dass ein Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse hätte weitergeführt werden sollen, sondern darum, dass ein Betrieb hätte gerettet und möglichst umgehend wieder einer geordneten Finanzierungsbasis (inkl. Bedienung der Sozialversicherer) zugeführt werden sollen. Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Beitragsrechnungen für die Akontozahlungen vom 02.2004 und 03.2004 hätten von der damaligen Firma nicht mehr bezahlt werden können.