c) Mit Replik vom 15. März 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Aufgrund des Geschäftsgangs der Firma sei es unmöglich gewesen, auch noch Rückstellungen zu bilden. Die Firma habe sich in einer akuten Notlage befunden. Um die Liquiditätsprobleme zu lösen und die Arbeitsplätze zu retten, habe er die Firma verkauft. Hätte der Beschwerdeführer anders gehandelt, so wäre der Konkurs der Gesellschaft schon im Jahre 2003 unabwendbar gewesen. Dann wären die Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin wohl kleiner gewesen.