nicht um die Höhe der im Laufe des Jahres ausbezahlten Löhne gekümmert und keine Rückstellungen getätigt zu haben. Der Kaufvertrag vom 9. Januar 2004 entlaste den Beschwerdeführer nicht, da er weiterhin als Verwaltungsrat für die Firma tätig gewesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei und er zusammen mit der neuen Präsidentin für Schadenersatzforderungen solidarisch hafte (act. G 3).