b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers, und hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 17. November 2006 fest. Die Firma sei seit 1989 bei ihr als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechne die paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK- Beiträge monatlich aufgrund einer Pauschale ab. Sie habe am 15. Januar 2003 der Firma eine Anzeige der Akontobeiträge für das Jahr 2003 gesandt, worauf vermerkt sei, dass Lohnsummen von plus oder minus 10% und mehr umgehend zu melden seien.