Auch sei eine Gesamtbeurteilung des vom Organ an den Tag gelegten Verhaltens vorzunehmen, welches hier nicht zur Annahme einer Grobfahrlässigkeit führen könne. Dass der Beschwerdeführer sich seiner Pflichten durchaus bewusst gewesen sei und diese grundsätzlich pflichtgemäss wahrgenommen habe, soweit dies noch in seiner Macht gestanden habe, zeige sich im Weiteren auch daran, dass er in der zweiten von ihm beherrschten Firma, der K.___ AG, welche ebenfalls mit grossen Problemen zu kämpfen gehabt habe, sämtliche AHV-rechtlichen Pendenzen ordentlich geregelt habe, bevor er sich aus dieser Firma zurückgezogen habe (act. G 1).