Er habe sich nach den Zusicherungen und Versprechungen darauf verlassen dürfen, dass die Käuferin ihren Verpflichtungen nachkommen würde, nachdem sie die finanziellen Belange der Firma unter ihre Kontrolle genommen habe. Ausserdem sei gemäss Rechtsprechung im Pauschalverfahren ein Verschulden des Verwaltungsrates nicht gegeben, wenn nur in den letzten zwei bis drei Monaten vor der Konkurseröffnung eine Beitragszahlung nicht mehr erfolge. Die Rechtsprechung weise auch nachdrücklich darauf hin, dass eine bedeutende Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den