Dieser habe sich sehr wohl um die AHV-rechtlichen Verpflichtungen der Firma gekümmert und auch alles versucht um die Firma zu retten, unter Inkaufnahme des Verlustes seines gesamten in die Firma investierten Vermögens. Dass der Beschwerdeführer beim Aktienverkauf im Januar 2004 einer Betrügerin zum Opfer gefallen sei, könne nicht als Grobfahrlässigkeit ausgelegt werden. Die Käuferin sei über die Situation der Firma informiert gewesen und habe ihm glaubhaft versichert, dass sie sich um die offenen Kreditoren kümmern werde.