C.- a) Am 14. Dezember 2006 lässt B.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2006 erheben und beantragt dessen Aufhebung, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht als grobfährlässig im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert werden. Dieser habe sich sehr wohl um die AHV-rechtlichen Verpflichtungen der Firma gekümmert und auch alles versucht um die Firma zu retten, unter Inkaufnahme des Verlustes seines gesamten in die Firma investierten Vermögens.