Passivität trotz (möglicher) Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen sei als grobe Fahrlässigkeit zu werten. B.___ habe deshalb grobfahrlässig gehandelt. Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Einsprechers bestünden keine (act. G 1.1).