B.- Mit Entscheid vom 17. November 2006 lehnte die Kasse die Einsprache vom 17. Mai 2006 gegen die Verfügung vom 19. April 2006 ab. Die Zahlungen für die Sozialversicherungsbeiträge bis und mit Ende November 2003 seien zwar in der Regel korrekt abgewickelt worden, aber für die Periode ab Dezember 2003 bis zur Konkurseröffnung hätten alle Akontobeiträge gemahnt werden müssen. Grundlage für die Beitragsschuld bildeten die definitiven Lohnlisten per Kalenderjahr, anhand derer die definitive Beitragsschuld ermittelt und dann eine Differenzabrechnung für die betreffende Periode, unter Berücksichtigung von geleisteten Zahlungen, erstellt würden