b) Mit Verfügung vom 19. April 2006 machte die Kasse gegenüber B.___ Schadenersatzforderungen in der Höhe von Fr. 130'145.20 für entgangene Beiträge betr. C.___ AG in Liq. geltend. B.___ habe als Verwaltungsrat die Pflicht gehabt dafür zu sorgen, dass die der Gesellschaft als Arbeitgeberin übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben korrekt erfüllt würden. Dies habe er offensichtlich unterlassen, weshalb er als haftendes Organ für den entstandenen Schaden aufzukommen habe (act. G 1.4).