{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-33--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6307&type=1563347022&cHash=f64e8f89f865853c20ad19f82fd46ee5", "Checksum": "f265d33da83fa19b9f568924908a1bc7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2006/33, KZL 2007/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt als grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Januar 2004 verkaufte der Beschwerdeführer sämtliche Aktien der Firma an W.___,\nwelche über die finanzielle Situation der Gesellschaft informiert war, und verpflichtete\nsich weiterhin als Verwaltungsrat gemäss separatem Mandatsvertrag tätig zu sein (act.\nG 1.7). Am 2. März 2004 legte der Beschwerdeführer per 3. März 2004 sein\nVerwaltungsratsmandat schliesslich nieder (act. G 1.18). Der offen gebliebene\nAkontobeitrag von Februar 2004 wurde, aufgrund von Art. 34 Abs. 3 AHVV, erst am 10.\nMärz 2004, derjenige von März 2004 erst am 10. April 2004 und derjenige von April\n2004 erst am 10. Mai 2004 bzw. mit Konkurseröffnung fällig. Im Handelsregister blieb\nder Beschwerdeführer bis zum 6. April 2004 (Tagebuch) als Verwaltungsrat\neingetragen. Massgebend für die Dauer der Haftung eines Verwaltungsratsmitgliedes\nist jedoch der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Mandats (BGE 126 V 61).\nDa der Beschwerdeführer sein Mandat bereits per 3. März 2004 und somit vor Fälligkeit\nder offen gebliebenen Akontobeiträge des Jahres 2004 niedergelegt hat, bzw. die\nAkontobeiträge erst fällig wurden, nachdem der Beschwerdeführer sein Mandat\nniedergelegt hatte, haftet er nicht mehr für die nach diesem Datum fällig gewordenen\nund offen gebliebenen Akontobeiträge. Folglich ist der Beschwerdeführer für den\nSchaden aufgrund der ausstehenden Akontobeiträge des Jahres 2004 (Februar bis und\nmit April 2004) nicht schadenersatzpflichtig.\n\n8.- Aufgrund obiger Erwägungen ist der Haftungsbetrag auf die im Jahr 2003\nentgangenen Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren, d.h. der bundesrechtliche\nAusstand von insgesamt Fr. 113'690.-- auf Fr. 89'467.80. Der kantonalrechtliche\nHaftungsbetrag von Fr. 15'248.45 bleibt unverändert, da er gänzlich auf das Jahr 2003\nzurückzuführen ist.\n\n9.- Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Aufgrund des Ausgangs\ndieses Verfahrens - der Beschwerdeführer obsiegt zu einem geringen Teil - rechtfertigt\nes sich, die Beschwerdegegnerin zu einer herabgesetzten Parteientschädigung von\npauschal Fr. 800.-- zu verpflichten. In diesem Umfang nimmt der Staat Rückgriff auf die\nBeschwerdegegnerin (Art. 11 Abs. 2 HonO). Das Honorar des unentgeltlichen\nRechtsvertreters des Beschwerdeführers gemäss eingereichter Honorarnote vom 25.\nMai 2007 (act. G 15.1) erscheint angemessen; es ist aufgrund von Art. 31 Abs. 3 des st.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngallischen Anwaltsgesetzes um 20% zu reduzieren. Der Anspruch des unentgeltlichen\nRechtsvertreters gegenüber dem Staat beläuft sich demgemäss auf Fr. 2'880.-- (80%\nvon Fr. 3'600.--) zuzüglich Barauslagen von Fr. 45.60 und Mehrwertsteuer (7,6% auf\nFr. 2'925.60), mithin auf Fr. 3'148.--.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17.\nNovember 2006 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer\nverpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin für entgangene bundesrechtliche Beiträge\nsamt Nebenkosten Schadenersatz im Betrag von Fr. 89'467.80 und für entgangene\nkantonalrechtliche Beiträge Schadenersatz im Betrag von Fr. 15'248.45 zu bezahlen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Der Staat entschädigt den Vertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'148.--. Er\nnimmt im Umfang von Fr. 800.-- Rückgriff auf die Beschwerdegegnerin.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}