{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-33--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6307&type=1563347022&cHash=f64e8f89f865853c20ad19f82fd46ee5", "Checksum": "ead996a0a71255d055f9e68342263fa0"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:43", "Num": ["AHV 2006/33, KZL 2007/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt als grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/33 und KZL 2007/8).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 9C_778/2007"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:43", "Checksum": "6d11d6fcf78b4d4b036596d3a98ca5fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8\nRegeste:\nDie Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt als grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/33 und KZL 2007/8).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 9C_778/2007\n\nbb) Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Urteile BGE vom 16. Mai 2002\nH44/01 sowie vom 10. Juli 2002 H81/02 vorbringt, dass im\nPauschalabrechnungsverfahren auch eine bedeutende Differenz zwischen der Summe\nder geleisteten Akontozahlungen und den für das betreffende Jahr tatsächlich\ngeschuldeten Beiträgen nicht zum Vorwurf berechtige, wobei nicht von Belang sei, ob\ndie Akontozahlungen während des laufenden Jahres an eine steigende Lohnsumme\nangepasst worden seien oder für entsprechende Rückstellungen gesorgt worden sei,\nist zu bemerken, dass sich diese Urteile auf das bis Ende 2000 gültig gewesene\nPauschalverfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV beziehen, als Art. 35 AHVV in der\nnunmehr geltenden Fassung noch nicht in Kraft gewesen ist, womit die genannten\nUrteile für den vorliegenden Fall nicht massgebend sein können.\n\ncc) Angesichts der Ausweitung des Lohnvolumens um 56% hätte der\nBeschwerdeführer die AHV-Problematik erkennen sowie spezielle Anordnungen und\nentsprechende Kontrollen treffen müssen, um die Sozialversicherungsbeiträge für das\nJahr 2003 sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als es\nkeinen sachlichen Grund gibt, einen Arbeitgeber, der seine Firma \"an die Wand fährt\"\nbesser zu stellen, als jenen der versucht, seine Gesellschaft zu retten. Allerdings gibt es\nauch keinen Grund, letzteren für vergangene Versäumnisse besser zu stellen.\nHaftungsbegründend ist die Unterlassung der bereits vor Mitte Juli 2003 angezeigten\nMeldung nach Art. 35 Abs. 2 AHVV, welche auch adäquat kausal zum Schaden ist:\nHätte die Ausgleichskasse von der höheren Lohnsumme gewusst, hätte sie bereits\nwährend des Jahres 2003 die Akontorechnungen angepasst, wie auch der\nBeschwerdeführer einräumt (act. G 1 S. 9). Da die Firma immerhin bis Januar 2004\nAkonto-Zahlungen leisten und der neuen Verwaltungsratspräsidentin im Jahre 2004,\nangeblich zur Begleichung der dringendsten Zahlungen, Beträge von EUR 25'000.--\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Fr. 65'000.-- überweisen konnte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nangenommen werden, dass in diesem Fall auch die Beiträge rechtzeitig hätten bezahlt\nwerden können (vgl. BGE vom 21. April 2006 H 157/05 E. 4.1). Dass der\nBeschwerdeführer sich aktiv um die Begleichung der Schlussabrechnung 2003 der\nKasse bemüht hat und die Präsidentin wiederholt auf die Rechnung aufmerksam\ngemacht und zu deren Begleichung aufgefordert hat (act. G 1.16), ist vorliegend nicht\nrelevant, da der Rechtfertigungsgrund für jenen Zeitraum vorliegen muss, in welchem\ndie entgangenen Beiträge zu entrichten waren (ZAK 1986, 224 E. 5b), vorliegend also\nim Jahr 2003. Dass der Beschwerdeführer ab Juli 2003 einen Käufer für die Firma\ngesucht hat, um das Liquiditätsproblem der Firma zu lösen und zu retten, vermag sein\nVerhalten nicht zu entschuldigen, da es vorliegend nicht kausal zur unterlassenen\nMeldung ist, auch wenn man vom Vorliegen von besonderen Umständen ausgehen\nkann. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe im Jahre 2003 die Meldung\nbetreffend Lohnsummenanpassung unterlassen, um die Gesellschaft durch einen\nLiquiditätsengpass zu lotsen und zu retten. Dem Kaufvertrag kann auch keine Pflicht\nder Käuferin zum Einschuss von finanziellen Mitteln entnommen werden. Es wird\nlediglich festgehalten, dass die Gesellschaft diese benötigt und die Käuferin über den\nPassivenüberschuss informiert ist. Warum der Beschwerdeführer die Meldung\nunterlassen hat, ist unbekannt, allerdings hatte er eine solche bereits im Jahre 2002\nunterlassen, als die Firma eine Beitragsnachzahlung von Fr. 49'026.35, was einer\nLohnsummendifferenz von ca. 30% entspricht, leisten musste (act. G 12.1). Ein\nRechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund ist daher nicht ersichtlich. Dementsprechend\nhaftet der Beschwerdeführer für die ausstehenden, das Jahr 2003 betreffenden,\nBeiträge (inkl. Nebenkosten).\n\n7.- a) Schliesslich ist die Haftung des Beschwerdeführers betreffend den Schaden\naufgrund der nicht bezahlten Akonto-Beiträge im Jahre 2004 zu prüfen.\n\nb) Aus den Akten geht hervor, dass die Akonto-Rechnung für Januar 2004 noch\nbezahlt worden ist, diejenigen für Februar, März und April 2004 jedoch nicht mehr. Am\n9. Januar 2004 verkaufte der Beschwerdeführer sämtliche Aktien der Firma an W.___,\nwelche über die finanzielle Situation der Gesellschaft informiert war, und verpflichtete\nsich weiterhin als Verwaltungsrat gemäss separatem Mandatsvertrag tätig zu sein (act.\nG 1.7). Am 2. März 2004 legte der Beschwerdeführer per 3. März 2004 sein\nVerwaltungsratsmandat schliesslich nieder (act. G 1.18). Der offen gebliebene\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}