{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-33--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6307&type=1563347022&cHash=f64e8f89f865853c20ad19f82fd46ee5", "Checksum": "ead996a0a71255d055f9e68342263fa0"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:43", "Num": ["AHV 2006/33, KZL 2007/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt als grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Grobe Fahrlässigkeit im Sinn von Art. 52 AHVG liegt praxisgemäss\nvor, wenn ein Arbeitgeber bzw. das verantwortliche Organ das ausser Acht lässt, was\njedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als\nbeachtlich hätte einleuchten müssen (BGE vom 16. Mai 2002 H44/01). In diesem\nZusammenhang ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jede\nVerletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der\nVersicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe\nim Sinn von Art. 52 AHVG zu werten ist. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss\nvon einer gewissen Schwere. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn beispielsweise\nein Arbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten\nnur schleppend oder bloss teilweise erfüllt, ohne dass das verantwortliche Organ\neinschreitet. Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht wird nach der Praxis des\nBundesgerichts in diesem Sinn denn auch bereits dann bejaht, wenn die\nGeschäftsführung einer in Schwierigkeiten geratenen Unternehmung - zu Recht oder zu\nUnrecht - ihr wichtiger erscheinende Verpflichtungen erfüllt (ZAK 1988 S. 597 E. 5b).\nDer Beitragsforderung einer Ausgleichskasse ist grundsätzlich dieselbe\nZahlungspriorität einzuräumen wie beispielsweise Lohnforderungen (ZAK 1988\nS. 599f.). Gegen einen Normverstoss von einer gewissen Schwere kann aber\nbeispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen, wobei aber\nimmer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen\nhat (BGE 121 V 243 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung ist der\nExkulpationsgrund nur auf Fälle anzuwenden, in denen in den letzten zwei, drei\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMonaten vor dem Konkurs nichts mehr gezahlt wurde, die Zahlungsmoral der\nGesellschaft indes vorher immer klaglos war (BGE vom 16. Mai 2002 H44/01). Die\nFrage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im\nRahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinn der Rechtsprechung\nzu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE\n121 V 243 mit Hinweisen).\n\nb) Die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs nach Art. 52 Abs. 1 AHVG\nsetzt ausserdem voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen\nMissachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater\nKausalzusammenhang gegeben ist. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann\nals adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf\nder Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg\nvon der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das\nEreignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen). Der\nKausalzusammenhang wurde beispielsweise verneint in Schadenersatzverfahren gegen\nfrühere Verwaltungsräte, weil der neue Verwaltungsrat Lohnbescheinigungen\nunvollständig ausgefüllt hatte und in diesem Zeitpunkt die Gesellschaft noch solvent\nwar und die Beiträge hätte bezahlen können. An einem adäquaten\nKausalzusammenhang mit der Nichterfüllung der Überwachungs- und\nKontrollaufgaben fehlt es ferner, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den\nSchaden nicht hätte verhindern können (Thomas Nussbaumer, a.a.O., AJP 1996,\nS.1082).\n\nc) Des Weiteren ist das Verschulden und die adäquate Kausalität betreffend des\nSchadens aufgrund der nicht vollständig bezahlten Beiträge im Jahre 2003 zu prüfen.\n\naa) Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der konkursiten AG im\nJahre 2003 Akonto-Rechnungen gestellt hat, welche alle bezahlt worden sind, die aber\nauf einer zu tiefen Lohnsumme basierten, nämlich auf einer gemeldeten Lohnsumme\nvon Fr. 1'251'600.-- (act. G 3.1). Die effektiv zu zahlende Summe belief sich\nunbestrittenermassen auf gut das Anderthalbfache der Akonto-Rechnungen (vgl. act. G\n3.2: effektive Jahreslohnsumme Fr. 1'949'140.70). Während nach der früheren\nRechtsprechung aus dem Umstand, dass sich der Schaden aus einer Differenz\nzwischen den Pauschalzahlungen und der Schlussabrechnung ergab und die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnpassung der Pauschalzahlungen unter dem Jahr unterlassen wurde, kein\ngrobfahrlässiges Verhalten abgeleitet werden konnte (SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 3 E. 6a),\nist unter der seit 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage zu beachten, dass der\nArbeitgeber in Art. 35 Abs. 2 AHVV ausdrücklich verpflichtet wird, wesentliche\nÄnderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Dabei ist die\nMissachtung derartiger Meldepflichten grundsätzlich - wenn nicht durch besondere\nUmstände gerechtfertigt - als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren (BGE vom 21.\nApril 2006 H157/05 E. 4.1 mit Hinweisen).\n\n"}