{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-33--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6307&type=1563347022&cHash=f64e8f89f865853c20ad19f82fd46ee5", "Checksum": "ead996a0a71255d055f9e68342263fa0"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:43", "Num": ["AHV 2006/33, KZL 2007/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt als grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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April 2006 noch nicht verjährt.\n\n2.- a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden\nverursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können\nsubsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15\nE. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, je mit Hinweisen; SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1). Die\nVorschriften über die Arbeitgeberhaftung und die dazu entwickelte Rechtsprechung\nfinden auch sinngemäss Anwendung auf die Beiträge an die Invalidenversicherung, die\nErwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 66 IVG, Art. 21 Abs.\n2 EOG sowie Art. 6 AVIG, vgl. zur Zuständigkeit bezüglich ALV-Beiträge\nBundesgerichtsentscheid H 72/06 vom 16. Oktober 2006, E. 6). Gemäss Art. 47 lit. d\ndes Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) wird Art. 52 AHVG sodann auch für die\nBeiträge an die Familienausgleichskasse sachgemäss angewendet.\n\nb) Der Beschwerdeführer war vom 30. Juni 1989 bis zum 6. April 2004 als\nVerwaltungsrat der AG und somit als formelles Organ der konkursiten C.___ AG im\nHandelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Als formelles Organ kann er\ngrundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft\nbelangt werden.\n\n3.- Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist (Dieterle/Kieser, Der Schadenersatzprozess, in: Der Schweizer\nTreuhänder, 7-8/95, 657). Wie es sich damit verhält ist im Folgenden zu prüfen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.- a) Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs\nsetzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der\nRechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben\nwerden können, mithin bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 123 V\n16 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-\nBeiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und\nBetreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas\nNussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser\n[Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, 100). Im\nkantonalen Bereich umfasst der Schaden unbezahlt gebliebene FAK-Beiträge.\n\nb) Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene Beiträge,\nVerwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen vom 1.1.2003 – 31.12.2003 in\nder Höhe von Fr. 105'567.90, wobei es sich im Rahmen von Fr. 15'248.45 um\nkantonalrechtliche Beiträge (FAK-Beiträge 2003) handelt, und vom 1.1.2004 bis\n20.04.2004 in der Höhe von Fr. 24'577.30, total somit Fr. 130'145.20 geltend (act. G\n1.1 und G 3.8). Die verlangten Beiträge an die Militärersatzkasse (MEK SBV) von Fr.\n851.65 (2003) bzw. Fr. 355.10 (2004) können nicht in die Schadenersatzforderung\neinbezogen werden, weil eine gesetzliche Haftungsgrundlage fehlt. Im restlichen\nUmfang, d.h. Fr. 89'467.80 (2003) + Fr. 24'222.20 (2004) = Fr. 113'690.--\nbundesrechtlicher Ausstand und Fr. 15'248.45 kantonalrechtlicher Ausstand, ist der\nSchaden als ausgewiesen zu erachten, zumal die Höhe der Schadenersatzforderung\nunbestritten geblieben ist.\n\n5.- a) Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in\nVerbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei\njeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit\nden Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber\nhaben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an\nihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden\nparitätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene\nöffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Januar 2007 Bundesgericht) wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser\nöffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52\nAbs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195\nE. 2a).\n\nb) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ AG, deren Organ der Beschwerdeführer\nwar, die Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig entrichtet hat, weshalb die\nBeschwerdegegnerin zu Schaden kam. Angesichts der Missachtung der\nBeitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG), bzw. der Verletzung von\nSorgfaltspflichten durch den Beschwerdeführer, ist das Vorliegen der\nWiderrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung ohne Weiteres zu bejahen.\n\n"}