{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-33--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6307&type=1563347022&cHash=f64e8f89f865853c20ad19f82fd46ee5", "Checksum": "ead996a0a71255d055f9e68342263fa0"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:43", "Num": ["AHV 2006/33, KZL 2007/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt als grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Um die Liquiditätsprobleme zu lösen und die Arbeitsplätze zu\nretten, habe er die Firma verkauft. Hätte der Beschwerdeführer anders gehandelt, so\nwäre der Konkurs der Gesellschaft schon im Jahre 2003 unabwendbar gewesen. Dann\nwären die Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin wohl kleiner gewesen. Es\nkönne und dürfe aber nicht sein, dass ein Arbeitgeber besser fahre, wenn er seine\nFirma \"an die Wand fahre\", als wenn er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln\nversuche diese noch zu retten. Es sei im vorliegenden Fall nicht darum gegangen, dass\nein Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse hätte weitergeführt werden sollen, sondern\ndarum, dass ein Betrieb hätte gerettet und möglichst umgehend wieder einer\ngeordneten Finanzierungsbasis (inkl. Bedienung der Sozialversicherer)\nzugeführt werden sollen. Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten\nBeitragsrechnungen für die Akontozahlungen vom 02.2004 und 03.2004 hätten von der\ndamaligen Firma nicht mehr bezahlt werden können. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen\nInrechnungstellung dieser Akontobeiträge (9.02.2004 bzw. 10.03.2004) sei die Führung\nder Gesellschaft bereits an die neue Eigentümerin übergegangen, welche gemäss\nKaufvertrag auch die Pflicht zum Einschuss neuer Liquidität gehabt hätte. Sie habe sich\njedoch darauf beschränkt, die der Firma verbleibenden Mittel abzuziehen und zu\nverschwinden. Trotz seiner formell noch bestehenden Organstellung sei es dem\nBeschwerdeführer nicht möglich gewesen, weitere Zahlungen für die Gesellschaft\nauszulösen. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass sie eine Betrügerin\nsei, könne ihm nicht im Sinne von Art. 52 AHVG zum Vorwurf gemacht werden. Er sei\nzwar noch bis zum 14. April 2004 als Verwaltungsrat der Firma im Handelsregister\neingetragen gewesen, habe die Organstellung jedoch nur noch formell inne gehabt und\ninsbesondere keinerlei tatsächlich Entscheidgewalt mehr. Daher sei analog zur\nzivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte vorliegend eine differenzierte\nSolidarität anzunehmen, so dass ihm nicht das Verhalten der Betrügerin angelastet\nwerden dürfe. Dieses Verhalten müsse vielmehr als kausalitätsunterbrechend\nqualifiziert werden, insofern als nicht allfällige Fehler des Beschuldigten, sondern das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nskrupellose Verhalten der neuen Eigentümerin, mit welchem er nicht habe rechnen\nkönnen, zum geltend gemachten Schaden geführt habe (act. G 7).\n\nd) Mit Duplik vom 15. Mai 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren\nfest. Die Tatsache, dass Änderungen der Lohnsummen von mehr als plus oder minus\n10% gemeldet werden müssten, hätte dem Beschwerdeführer umso mehr bewusst\nsein müssen, als er doch aufgrund der Jahresabrechnung 2002 am 26. März 2003\nebenfalls eine Beitragsnachzahlung von Fr. 49'026.35 (ca. 30% Lohnsummendifferenz)\nhabe leisten müssen. Dennoch habe er die notwendige Erhöhung der Pauschalzahlung\nnicht gemeldet, was den Schluss zulasse, dass er die Fälligkeit der Beitragsschuld\nmöglichst hinauszuschieben beabsichtigt habe. Ausserdem greife der\nExkulpationsgrund der kurzen Dauer nicht, da neben den zwei ausstehenden\nBeitragspauschalen auch die Schlussrechnung unbezahlt geblieben sei und zudem die\nRechnungen für Dezember 2003 und Januar 2004 erst nach erfolgter Mahnung\nüberwiesen worden seien. Schliesslich sei weder vor noch nach dem Verkauf der\nGesellschaft von einer Sanierung oder von entsprechenden Massnahmen zu hören\ngewesen. Zwar hätten die gewünschten Finanzspritzen aus dem Ausland die Firma\nvorläufig gestärkt, doch um ein längerfristiges Bestehen der Gesellschaft und deren\nArbeitsplätze zu ermöglichen, wären entsprechende Sanierungsmassnahmen\nunumgänglich gewesen (act. G 12).\n\ne) Am 22. Mai 2007 bewilligt die zuständige Abteilungspräsidentin des\nVersicherungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für\ndas schriftliche Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 14).\n\nII.\n\n1.- a) Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\njedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen\nwerden, und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der\nfristauslösende Zeitpunkt für die zweijährige Frist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG fällt\npraxisgemäss in der Regel mit der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins\nim Falle der Betreibung auf Pfändung (BGE 113 V 258 E. 3c mit Hinweisen) oder - im\nFalle der Betreibung auf Konkurs - mit der Auflage des Kollokationsplans (und des\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInventars) zusammen. Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen\nVerfahren durchgeführt, fällt die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt\ndesselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen,\nwobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 126 V 443).\n\n"}