{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-33--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6307&type=1563347022&cHash=f64e8f89f865853c20ad19f82fd46ee5", "Checksum": "ead996a0a71255d055f9e68342263fa0"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:43", "Num": ["AHV 2006/33, KZL 2007/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/33, KZL 2007/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV gilt als grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Das Verhalten des\nBeschwerdeführers könne nicht als grobfährlässig im Sinne von Art. 52 AHVG\nqualifiziert werden. Dieser habe sich sehr wohl um die AHV-rechtlichen Verpflichtungen\nder Firma gekümmert und auch alles versucht um die Firma zu retten, unter\nInkaufnahme des Verlustes seines gesamten in die Firma investierten Vermögens. Dass\nder Beschwerdeführer beim Aktienverkauf im Januar 2004 einer Betrügerin zum Opfer\ngefallen sei, könne nicht als Grobfahrlässigkeit ausgelegt werden. Die Käuferin sei über\ndie Situation der Firma informiert gewesen und habe ihm glaubhaft versichert, dass sie\nsich um die offenen Kreditoren kümmern werde. Der Kauf der Firma habe durchaus\nSinn gemacht, da die Käuferin ihm mitgeteilt hätte, sie brauche die Firma einerseits als\nKnow-how-Trägerin für Bauprojekte im arabischen Raum und um innerhalb ihrer\nFirmengruppe Verlustvorträge mit Gewinnen verrechnen zu können. Er habe sich nach\nden Zusicherungen und Versprechungen darauf verlassen dürfen, dass die Käuferin\nihren Verpflichtungen nachkommen würde, nachdem sie die finanziellen Belange der\nFirma unter ihre Kontrolle genommen habe. Ausserdem sei gemäss Rechtsprechung im\nPauschalverfahren ein Verschulden des Verwaltungsrates nicht gegeben, wenn nur in\nden letzten zwei bis drei Monaten vor der Konkurseröffnung eine Beitragszahlung nicht\nmehr erfolge. Die Rechtsprechung weise auch nachdrücklich darauf hin, dass eine\nbedeutende Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür das betreffende Jahr tatsächlich geschuldeten Beiträgen nicht von vornherein zum\nVorwurf gegenüber den Organen berechtige. Dabei sei nicht von Belang, ob die\nAkontozahlungen während des laufenden Jahres an eine steigende Lohnsumme\nangepasst worden seien oder ob für entsprechende Rückstellungen gesorgt worden\nsei. Auch sei eine Gesamtbeurteilung des vom Organ an den Tag gelegten Verhaltens\nvorzunehmen, welches hier nicht zur Annahme einer Grobfahrlässigkeit führen könne.\nDass der Beschwerdeführer sich seiner Pflichten durchaus bewusst gewesen sei und\ndiese grundsätzlich pflichtgemäss wahrgenommen habe, soweit dies noch in seiner\nMacht gestanden habe, zeige sich im Weiteren auch daran, dass er in der zweiten von\nihm beherrschten Firma, der K.___ AG, welche ebenfalls mit grossen Problemen zu\nkämpfen gehabt habe, sämtliche AHV-rechtlichen Pendenzen ordentlich geregelt habe,\nbevor er sich aus dieser Firma zurückgezogen habe (act. G 1).\n\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nBeschwerdeführers, und hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 17.\nNovember 2006 fest. Die Firma sei seit 1989 bei ihr als beitragspflichtige Arbeitgeberin\nangeschlossen und rechne die paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK- Beiträge\nmonatlich aufgrund einer Pauschale ab. Sie habe am 15. Januar 2003 der Firma eine\nAnzeige der Akontobeiträge für das Jahr 2003 gesandt, worauf vermerkt sei, dass\nLohnsummen von plus oder minus 10% und mehr umgehend zu melden seien. Nach\nEinreichung der Jahresabrechnung habe diese Differenz etwa 56% betragen. Dazu\nkomme, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft so schlecht gewesen sei, dass nicht\nnur die sich aus der Jahresabrechnung ergebende Differenz, sondern auch andere\nBeitragsrechnungen nicht hätten bezahlt werden können, weshalb den\nverantwortlichen Organen ein haftungsbegründendes Verschulden angerechnet werde.\nKönne die Gesellschaft neben der Schlussrechnung auch andere Beitragsausstände\nnicht mehr bezahlen, so müsse der Verantwortliche (auch im Lichte des Grundsatzes,\ndass ein Betrieb nur so viel Lohn ausbezahlen dürfe, dass auch die darauf entfallenden\nSozialversicherungsbeiträge gedeckt sind) den Vorwurf gegen sich gelten lassen, sich\nnicht um die Höhe der im Laufe des Jahres ausbezahlten Löhne gekümmert und keine\nRückstellungen getätigt zu haben. Der Kaufvertrag vom 9. Januar 2004 entlaste den\nBeschwerdeführer nicht, da er weiterhin als Verwaltungsrat für die Firma tätig gewesen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei und er zusammen mit der neuen Präsidentin für Schadenersatzforderungen\nsolidarisch hafte (act. G 3).\n\n"}