im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13