8.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde vom 22. November 2006 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist demgemäss verpflichtet, die von der Ausgleichskasse verfügungsweise festgelegte Nachforderung zu begleichen. Von einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung ist nicht auszugehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9.- Bei diesem Verfahrensausgang steht keiner der beteiligten Parteien ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung zu. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht