Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will. Jedenfalls darf die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden, denn das Merkmal der Aussichtslosigkeit lässt für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen.