im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung festhält, hat die dazu entwickelte Rechtsprechung unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Gültigkeit (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3 und 3). Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann nach ständiger Rechtsprechung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Von einer mutwilligen Prozessführung kann unter anderem aber auch dann ausgegangen werden, wenn eine Partei vor der Rechtsmittelinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält.