Fr. 22'000.-- netto ausbezahlen muss. Da es sich folglich um einen Netto-Betrag handelt, sind die von der Arbeitgeberin zu erbringenden paritätischen Beiträge als bereits abgezogen zu betrachten und die Ausgleichskasse hat von der Beschwerdeführerin zu Recht den gesamten Beitrag eingefordert.