b) Es ist nicht ersichtlich, wieso K.___ die gesamten auf den Fr. 22'000.-- zu erhebenden paritätischen Beiträge, mithin auch jene der Arbeitgeberin, übernehmen sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – und wie bereits dargelegt (Erw. 3.) – hat sie den genannten Betrag nämlich zu Recht als Lohn deklariert. Im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 wurde überdies festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an K.___ Fr. 22'000.-- netto ausbezahlen muss.