6.- a) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer letzten Eingabe vom 1. März 2007 geltend, K.___ müsse den geschuldeten Betrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Abzug bringen und der Ausgleichskasse bezahlen, da sie die fragliche per Saldo- Zahlung von Fr. 22'000.-- [fälschlicherweise] als Lohn und nicht – wie im Lohnausweis klar deklariert – als Spesen ausgewiesen habe. Das Gericht nimmt diese Einwendung der Beschwerdeführerin als Eventualantrag entgegen.