5.- Zu Recht nicht gerügt worden ist die mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 erfolgte reformatio in peius. Eine solche ist im Einspracheverfahren nämlich zulässig, sofern – wie vorliegend erfolgt – die Einsprecherin auf diese Gefahr aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben wird, das Rechtsmittel zurückzuziehen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ATSV sowie KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 23).