53 Rz 10). Die Ausgleichskasse war im Lichte der Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestützt auf Art. 39 Abs. 1 AHVV somit berechtigt, von der Beschwerdeführerin eine Nachzahlung zu fordern. Da die prozessuale Revision vorliegend als zulässig zu betrachten ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären.