"Neu" ist die Tatsache deshalb, weil sie sich zwar bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend als gegeben vorausgesetzten ursprünglichen Verfügung verwirklicht hat, allerdings der Ausgleichskasse infolge der unterbliebenen Deklaration seitens der Beschwerdeführerin unverschuldeterweise nicht bekannt gewesen ist. Als "erheblich" ist die Tatsache zu qualifizieren, da sie geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der ursprünglichen Verfügung insofern zu verändern, dass bei erneuter Entscheidung ein abweichender Entscheid resultiert (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 10).