Dies ist als "neue erhebliche Tatsache" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu betrachten, welche die prozessuale Revision einer allfällig bestehenden formell rechtskräftigen Verfügung rechtfertigen würde. "Neu" ist die Tatsache deshalb, weil sie sich zwar bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend als gegeben vorausgesetzten ursprünglichen Verfügung verwirklicht hat, allerdings der Ausgleichskasse infolge der unterbliebenen Deklaration seitens der Beschwerdeführerin unverschuldeterweise nicht bekannt gewesen ist.