f) Vorliegend wurde die Ausgleichskasse erst durch ein Fax-Schreiben vom 29. Juni 2006 darüber unterrichtet, dass K.___ von der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen zusätzlichen beitragspflichtigen Lohn von Fr. 22'000.-- erhalten hat (act. G 4.2). Dies ist als "neue erhebliche Tatsache" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu betrachten, welche die prozessuale Revision einer allfällig bestehenden formell rechtskräftigen Verfügung rechtfertigen würde.