O., § 70 Rz 4). Die fraglichen Tatsachen müssen somit unverschuldeterweise unbekannt geblieben sein, damit sie als "neu" und demzufolge als Grund für eine prozessuale Revision betrachtet werden können (BGE 122 V 270, Erw. 4). Die prozessuale Revision stellt ein nicht devolutives Rechtsmittel dar. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen ist demgemäss jene Instanz, deren Entscheid revisionsweise zu überprüfen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz 15).