e) Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist die prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung zulässig, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung vorher nicht möglich war. Eine Tatsache ist dabei immer dann als "neu" zu qualifizieren, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwirklicht hat, jedoch der Person, welche den Verwaltungsakt in Revision zieht, damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt war (LOCHER, a.a.O., § 70 Rz 4).