d) Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nicht beurteilen, ob die Ausgleichskasse die Beiträge 2004 verfügungsweise festgelegt hat. Da das Vorliegen einer formell rechtskräftigen Verfügung somit nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Folgenden die Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG und gegebenenfalls jene der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen.