Die Anordnung einer Nachzahlung ist allerdings auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen möglich, wenn die Beiträge nicht durch eine formell rechtskräftige Verfügung festgesetzt worden sind (vgl. dazu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz 197, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/ München 2007). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte