b) Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Zu beachten bleibt die Verjährungsfrist gemäss Art. 16 AHVG. Art. 39 Abs. 1 AHVV ist aufgrund der Verweisungen in Art. 3 IVG, Art. 27 EOG, Art. 6 AVIG und Art. 47 des kantonalen Kinderzulagengesetzes auch auf Beiträge für die IV, EO, ALV und die FAK SG anwendbar.