Dritten – insbesondere der Ausgleichskasse – kann die Klausel demgegenüber nicht entgegengehalten werden. Die Beschwerdeführerin geht somit fehl in der Annahme, die erwähnte Klausel stehe einer Nachzahlungsforderung der Ausgleichskasse im Wege. 4.- a) Steht nun fest, dass die Fr. 22'000.-- als "massgebender Lohn" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sind und dass davon die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge, namentlich für AHV/IV/EO/ALV und die FAK SG, erhoben werden müssen, so ist damit noch nichts darüber gesagt, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, von der Beschwerdeführerin verfügungsweise eine Nachzahlung zu verlangen.