c) Am eben dargelegten Resultat – mithin an der Tatsache, dass es sich bei den Fr. 22'000.-- um ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen handelt – vermag im Übrigen auch die im gerichtlichen Vergleich gewählte Wendung "per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche" nichts zu ändern. Diese Klausel bezieht sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und K.___; sie wirkt mit anderen Worten einzig zwischen den Parteien des gerichtlichen Vergleichs vom 23. November 2004. Dritten – insbesondere der Ausgleichskasse – kann die Klausel demgegenüber nicht entgegengehalten werden.