b) Folglich ist festzuhalten, dass es sich bei den Fr. 22'000.--, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 an K.___ ausrichten musste, um "massgebenden Lohn" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt und dass davon die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge, namentlich für AHV/IV/EO/ALV und die FAK SG, zu erheben sind. Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob der fragliche Betrag als Lohn für Überstundenarbeit qualifiziert wird oder ob er – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – als sonstige Entschädigung aus dem Arbeitsverhältnis betrachtet wird.