8bis, ter und Art. 9 AHVV genannten Ausnahmen subsumiert werden könnte. So handelt es sich dabei nicht um im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen (Art. 6ter AHVV) und K.___ hat mit Jahrgang 1954 auch das 64. Altersjahr noch nicht vollendet (Art. 6quater AHVV). Ausnahmen gemäss Art. 8 bzw. Art. 8ter AHVV sind keine ersichtlich und bei den fraglichen Fr. 22'000.-- handelt es sich auch nicht um ein geringfügiges Entgelt aus Nebenerwerb im Sinne von Art. 8bis AHVV.