einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 62 Rz 9 mit Verweis auf BGE 128 V 180 Erw. 3c). Die vorliegend interessierenden Fr. 22'000.-- hängen wirtschaftlich unbestritten mit dem Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und K.___ zusammen bzw. sind aus diesem bezogen worden. Im Weitern finden sich keine Anhaltspunkte, wonach dieses Einkommen unter eine der in Art. 6ter und Art. 6quater sowie Art. 8, Art. 8bis, ter und Art.