von der Beschwerdeführerin Fr. 22'000.-- netto "per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche" ausbezahlt erhält. Wie sich der Betrag von Fr. 22'000.-- im Einzelnen genau zusammensetzt – wie viel davon als Lohn für Überstunden, ordentlicher Lohn für die Monate Mai bis Juli 2004 oder als Ferien- und Feiertagsentschädigung zu betrachten ist – kann insofern offen bleiben, als zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung zählt, die aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte